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Hinweise zur Abrechnung des Paro-Tests

Die Bestimmung von Parodontitis-Markerkeimen gehört zu den mikrobiologischen Testverfahren. Selbige sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) enthalten und können somit nicht zu deren Lasten abgerechnet werden. Es empfiehlt sich, eine private Behandlungsvereinbarung mit dem Patienten zu treffen.

  • Der GKV-Patient wird für diese Leistung zum Privatpatienten
  • Es wird nach den Bestimmungen der GOZ/GOÄ abgerechnet

In der GOZ ist diese Leistung ebenfalls nicht beschrieben, es wird jedoch empfohlen, auf die Leistung GOÄ 298 (Entnahme / Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ1 zurückzugreifen. Dies ist in der Regel auch beihilfefähig. Handelt es sich um eine medizinisch nicht notwendige Verlangensleistung, muss für die Berechnung der GOÄ 298 eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 GOZ2 mit dem Patienten getroffen werden. Diese wird in der Regel weder von Beihilfen noch von der privaten Krankenversicherung erstattet.

1§ 6 Abs. 1 GOZ: „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI.IS.1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“
2§ 1 Abs. 2 GOZ: „Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für die zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht sind.“


Bei der GOÄ-Ziffer 298 handelt es sich um eine Leistung aus Abschnitt „C“ der GOÄ. Laut § 6 Abs. 1 GOZ ist der Zahnarzt berechtigt, auf diese Leistungsziffer zurückzugreifen. Parodontitis-Markerkeimanalysen, die nach § 6 Abs. 1 GOZ1 angesetzt werden, stellen in der Regel eine notwendige medizinische Maßnahme dar und werden in der Regel von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung erstattet. Letztendlich hat der Versicherte hierfür jedoch nur Sicherheit, wenn er vor Behandlung einen Heil- und Kostenplan bei seiner Beihilfe / Versicherung zur Abklärung der Kostenübernahme einreicht. Eine Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. Trotzdem kann es sich um eine notwendige medizinische Maßnahme nach Maßgabe der GOZ / GOÄ handeln.
Die Probenentnahme für die Parodontitis-Markerkeimanalyse in der Praxis nach GOÄ-Ziffer 298 (Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, ggf. einschließlich Fixierung) ist je Entnahmestelle berechnungsfähig. Die Kosten für Papierspitzen können allerdings nicht gesondert berechnet werden.


Zusätzlich abrechnungsfähige Leistungen

• Beratung / Untersuchung:

GOZ / GOÄ-Ziffer
Leistungsbeschreibung
 GOZ 0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme
 GOÄ 1
Beratung
 GOÄ 3
Eingehende Beratung (Dauer mind. 10 min)
 GOÄ 5
symptombezogene Untersuchung
 GOZ 1000
Erstellen eines Mundhygienestatus
 GOZ 6190
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisung zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten

Auch für das Abschlussgespräch kann eine Beratung berechnet werden. Dauert diese länger als 10 min so kann die GOÄ-Ziffer 3 abgerechnet werden, sofern diese als alleinige Leistung oder lediglich in Verbindung mit einer Untersuchung (GOÄ-Ziffer 5) erfolgt. Ist die Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 innerhalb eines Behandlungsfalles (1 Monat) ein zweites Mal notwendig, muss die Notwendigkeit dafür auf der Rechnung begründet werden.

• Vorbehandlung:

GOZ / GOÄ-Ziffer
Leistungsbeschreibung
GOZ 4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einschließlich Polieren je Zahn

Für die Entfernung von Zahnbelag vor der Probenentnahme kann je Zahn die GOZ-Ziffer 4050 berechnet werden.

• Verpackungsmaterial und Portokosten:

Die tatsächlichen Kosten hierfür sind berechnungsfähig.

• Auswertung im Fremdlabor:

Die Berechnung für die Auswertung im Fremdlabor und das dafür benötigte Material wird vom beauftragten Fremdlabor abgerechnet. Der Zahnarzt ist jedoch laut § 4 Abs. 5 GOZ3 verpflichtet, den Patienten über diese Kosten aufzuklären.

3§ 4 Abs. 5 GOZ: „Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.“

Das Fremdlabor stellt die Auswertungskosten der Praxis in Rechnung. Die Praxis berechnet diese Kosten dann bei der Gesamtrechnung dem Patienten.

Formular-Vorschläge zur Unterstützung bei der Abrechnung:

Musterformular 1 (Abrechnung PKV)

Musterformular 2 (Abrechnung GKV)

Musterformular 3 (Verlangensleistung)

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